Nach der Geburt - Was ist zu erledigen?

Text: P. M. (Juristin) / Letzte Aktualisierung: 15.08.2023

Eltern mit ihrem Baby kurz nach der Geburt
Was ist nach der Geburt zu erledigen? - Foto: © Pixel-Shot - stock.adobe. com

In diesem Artikel erklärt eine Juristin was nach der Geburt zu erledigen ist.

Behördengänge nach der Geburt

Nach der Geburt freut man sich, wenn man das frischgeborene Kind zum ersten Mal in den Armen hält. Man freut sich, das neue Familienmitglied kennen zu lernen und ist damit beschäftigt, den neuen Alltag unter einen Hut zu bekommen. Gerade die erste Zeit ist enorm wichtig für Kind und Eltern. Nichts desto trotz darf man jedoch nicht vergessen, dass es einige Angelegenheiten gibt, die unbedingt erledigt werden müssen. Oft muss man sich an bestimmte Fristen halten, um letztendlich keine Nachteile zu haben. Da die Mutter in den ersten Tagen oft noch geschwächt ist, kann der Vater nach der Geburt helfen und einige Behördengänge allein erledigen.

Beantragung der Geburtsurkunde

Spätestens sieben Tage nach der Entbindung muss die Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt angezeigt und die Geburtsurkunde beantragt werden. Zuständig ist das Standesamt am Geburtsort des Kindes. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgt automatisch durch das Standesamt. Anzeigepflichtig sind entweder die Klinik, in dem das Kind geboren wurde oder jeder sorgeberechtigte Elternteil des Kindes. Auch der Name des Kindes muss bei der Anzeige des Kindes angegeben werden. Der Nachname kann innerhalb von drei Monaten nach der Geburt noch geändert werden.

Benötigte Unterlagen für die Beantragung der Geburtsurkunde:

  • Geburtsbescheinigung aus der Klinik
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Heiratsurkunde (Lebenspartnerschaftsurkunde)
  • Ggf. Scheidungsurteil
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Ggf. Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung
  • Geburtsurkunden weiterer Kinder

Wofür wird die Geburtsurkunde benötigt?

  • Beantragung von Elterngeld
  • Beantragung von Kindergeld
  • Anmeldung des Kindes bei der Krankenversicherung

Worüber ist der Arbeitgeber zu informieren?

Aufgrund der Mutterschutzfrist von acht Wochen, darf die Mutter in dieser Zeit nicht beschäftigt werden. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten beträgt die Frist sogar zwölf Wochen. Deshalb ist möglichst bald nach der Geburt mündlich oder schriftlich der Arbeitgeber über die Geburt zu informieren. Um einen Beweis zu haben, empfiehlt es sich jedoch immer, so etwas schriftlich zu erledigen. Spätestens sieben Wochen vor Ende des Mutterschutzes ist der Arbeitgeber außerdem darüber zu unterrichten, wann und wie lange man Elternzeit in Anspruch nimmt und darüber, ob man in dieser Zeit möglicherweise Teilzeit arbeiten möchte. Diese Mitteilung muss schriftlich erfolgen. Es ist zu empfehlen dieses Schriftstück per Einschreiben zu senden. Man kann in drei Zeitabschnitten insgesamt 36 Monate Elternzeit nehmen. Zwölf Monate müssen vor dem dritten Geburtstag des Kindes genommen werden. Die restliche Zeit kann ebenfalls auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag aufgeteilt werden. Sowohl Mutter, als auch Vater können unabhängig voneinander in Elternzeit gehen. Dabei ist es auch möglich, diese gleichzeitig zu nehmen. Der Vater muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit seinen Arbeitgeber darüber unterrichten.
So stellen Sie einen Antrag auf Elternzeit

Beantragung des Elterngeldes

Um die laufenden Kosten weiterhin decken zu können, gibt es die Möglichkeit bis spätestens drei Monate nach der Geburt Elterngeld oder Elterngeld Plus bei der Bundeselterngeldkasse zu beantragen. Antragsberechtigt ist jeder Elternteil, der mindestens zwei Monate Elternzeit nimmt und nicht mehr als dreißig Stunden in der Woche arbeitet. Beim Elterngeld haben Paare Anspruch auf zwölf Monate Basiselterngeld und zwei weitere Partnermonate, wenn auch der Vater für mindestens zwei Monate Elterngeld beantragt. Beim vollen Elterngeld erhält man 65 % des Nettolohns in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes. Wahlweise kann auch Elterngeld Plus beantragt werden. Hier bekommt man 28 Monate lang das halbe Elterngeld.

Beantragung des Kindergeldes

Bis spätestens sechs Monate nach der Geburt ist es möglich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Kindergeld zu beantragen, da das Kindergeld nur für sechs Monate rückwirkend ausgezahlt wird. Für die ersten beiden Kinder erhält man 204 € monatlich, für das dritte Kind 210 € und für jedes weitere Kind 235 €. Man erhält das Kindergeld in jedem Fall, bis das Kind 18 Jahre alt geworden ist. Befindet sich das Kind danach noch in der Ausbildung, wird das Geld noch bis zum Alter von 25 Jahren ausgezahlt. Das Geld wird auf das Konto der Person ausgezahlt, die den Antrag stellt. Bei getrennt lebenden Paaren steht das Geld demjenigen zu, bei dem das Kind wohnt. (Mehr Infos zum Thema Kindergeld für Alleinerziehende) Bei Paaren mit sehr geringem Einkommen lohnt es sich ebenfalls zu prüfen, ob ein Kinderzuschlag zusätzlich zum Kindergeld möglich ist. Dafür müssen Paare jedoch mindestens 900 €, Alleinerziehende mindestens 600 € verdienen.

Anmeldung bei der Krankenkasse

Da in Deutschland eine Pflicht zur Krankenversicherung besteht, muss das Kind bei einer Krankenkasse angemeldet werden, denn bereits für die ersten Untersuchungen ist eine Krankenversicherung notwendig ist. Die Untersuchungen direkt nach der Entbindung zählen jedoch noch zur Entbindung selbst. Im Folgenden ist zu unterscheiden: Sind beide Elternteile in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert, kann das Kind bei einem Partner in Form einer Familienversicherung mitversichert werden. Sind beide Elternteile in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert, dann muss das Kind über die Kindernachversicherung in der PKV versichert werden. Bei unterschiedlicher Versicherung der beiden Elternteile, ist unter anderem das Einkommen ausschlaggebend. Wenn der in der PKV versicherte Partner eine bestimmte Jahresgrenze überschreitet, ist die Aufnahme in die PKV günstiger. Da es hier jedoch sehr viele unterschiedliche Konstellationen gibt, die noch dazu vom Einkommen abhängig sind und bei gewissen Konstellationen auch davon, ob die Eltern verheiratet sind, ist es in jedem Fall sinnvoll, sich hier bei beiden Krankenkassen ausführlich zu informieren.

Kinderfreibetrag

Eltern dürfen pro Kind und im Jahr 2024 6024 € verdienen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. Hier ist der Erziehungsfreibetrag bereits enthalten. Mit dem Kinderfreibetrag möchte der Staat Paare mit Kindern finanziell unterstützen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Kinderfreibetrag den gleichen Zweck hat, wie das Kindergeld. Zudem handelt es sich sowohl bei dem Kinderfreibetrag, also auch bei dem Kindergeld um Steuervergünstigungen. Aus diesem Grund ist nur eines von beiden möglich. Wenn das Finanzamt die Steuererklärung erhält, prüft es deshalb, was für die Eltern günstiger ist ("Günstigerprüfung"). Lesen Sie auch: Was kostet ein Baby?

Was ist sonst noch zu erledigen?

  • Da gerade Kinder oftmals krank sind, ist es wichtig sich einen kompetenten und freundlichen Kinderarzt zu suchen. Außerdem sind die Termine für verbindliche Kindergesundheitsuntersuchungen (U-Untersuchungen) wahrzunehmen.
  • Wenn ein Betreuungsplatz für das Kind benötigt wird, sollte man sich zeitnah darum kümmern, vor allem dann, wenn man eine ganz bestimmte Einrichtung bevorzugt. Mehr zum Thema Kinderbetreuung
  • Wollen Sie mit Ihrem Kind verreisen, wird ein Kinderreisepass benötigt. Dieser muss beim Einwohnermeldeamt beantragt werden. Man benötigt hierfür die Geburtsurkunde und ein biometrisches Passfoto. Weitere Tipps für den Urlaub mit Baby
  • Sie können auch eine Geburtsanzeige schalten, um alle über die Geburt Ihres Kindes zu informieren.

Schon die Schwangerschaft war eine aufregende Zeit, die nun aber hinter Ihnen liegt. Nach der Geburt sind dann einige Behördengänge zu erledigen bevor man gemeinsam in den Alltag starten kann. Vor allem das erste Jahr mit dem Baby ist anstregend. Alle Beteiligten müssen sich an einen völlig anderen Tagesablauf gewöhnen. Aber mit Ruhe und Geduld schafft man auch das.
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