Kinderzuschlag bei Kindergeld

Text: A. W. (Familienberaterin) / Letzte Aktualisierung: 14.12.2023

In diesem Artikel erklären wir was der Kinderzuschlag beim Kindergeld ist. Außerdem erfahren Sie wer Anspruch hat und wie hoch der Kinderzuschlag ist.

Der Kinderzuschlag - Hiermit erhalten Geringverdiener mehr Geld für ihre Kinder

Antrag auf Kindergeld
Was ist der Kinderzuschlag? - Foto: © Stockfotos-MG

In Deutschland wird für Kinder ein Kindergeld gezahlt, das die Eltern bei allen das Kind betreffenden Ausgaben unterstützen soll. Das Kindergeld steht nicht nur leiblichen Eltern zu, sondern denjenigen Personen, die ein oder mehrere Kinder in ihrem Haushalt aufziehen. Das können zum Beispiel auch Adoptiveltern, Pflegeeltern oder die Großeltern sein.

Was viele nicht wissen: Zusätzlich zu dem regulär gezahlten Kindergeld gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen Kinderzuschlag, der besonders geringe Einkommen ausgleichen und das Abrutschen in Hartz IV vermeiden soll.

Höhe des Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag wurde zum 1. Januar 2005 zur Ergänzung des Kindergeldes eingeführt, um gering verdienende Familien ohne Anspruch auf sonstige Sozialleistungen zu unterstützen. Der Kinderzuschlag wird in § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) geregelt und wird Berechtigten bis höchstens zum 25. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Voraussetzung ist es, dass noch Anspruch auf das reguläre Kindergeld besteht und das Kind mit im elterlichen Haushalt lebt. Der Kinderzuschlag soll verhindern, dass Geringverdiener das Arbeitslosengeld II beantragen müssen, weil ihr Geld für den Unterhalt nicht ausreicht. Es werden höchstens 250 Euro für jedes Kind gezahlt, wobei sich diese Summe je nach Höhe des Einkommens der Eltern verringern kann.

Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag?

Da der Kinderzuschlag eine Sozialleistung ist, steht er nur Personen zu, deren Einkommen und Vermögen abzüglich der Kosten für die Unterkunft dem Bedarf an Arbeitslosengeld II für die gesamte Familie entspricht. Geld, das über den Bedarf hinausgeht, wird angerechnet und reduziert den Kinderzuschlag. Im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes muss ein Mindesteinkommen von 600 Euro im Monat bei Alleinerziehenden und 900 Euro bei Paaren erzielt werden. Liegt das Einkommen darunter, muss das Arbeitslosengeld II beantragt werden. Der Kinderzuschlag wird außerdem nur dann gezahlt, wenn generell ein Anspruch auf Kindergeld besteht und das Einkommen nicht über der Höchsteinkommensgrenze gemäß des Sozialgesetzbuches (SGB) III liegt. Diese berechnet sich individuell aus den Regelsätzen des ALG II und den Wohnkosten, die der Familie insgesamt zustünden. Beim Kinderzuschlag wird auch das Einkommen und Vermögen des Kindes mit angerechnet. Lediglich Wohngeld bleibt außen vor.

Wo kann der Kinderzuschlag beantragt werden?

Der Kinderzuschlag wird bei der zuständigen Familienkasse am Wohnort beantragt. Entsprechende Formulare kann man sich zuvor auf der Internetseite der Agentur für Arbeit herunterladen oder den Antrag direkt online stellen. Neben dem ausgefüllten Formular müssen Einkommensnachweise sowie Nachweise über das vorhandene Vermögen vorgelegt werden. Der Kinderzuschlag wird jeweils für sechs Monate gewährt. Ändern sich die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse in dieser Zeit, muss man dies der Familienkasse umgehend mitteilen. Zu viel gezahlte Leistungen müssen gegebenenfalls zurückgezahlt werden. Lesen Sie auch: Was ist nach der Geburt zu erledigen?
Bitte beachten Sie: Dies sind nur allgemeine Hinweise! Bei Fragen zum Thema Kinderzuschlag wenden Sie sich bitte an die zuständige Familienkasse.

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