Zuzahlungsbefreiung für Medikamente
Text: I. S. (M. A. Germanistik) / Letzte Aktualisierung: 14.05.2022
So sichern Sie sich die Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, muss zu bestimmten Leistungen Geld zuzahlen, beispielsweise für verschreibungspflichtige Medikamente oder stationäre Behandlungen. Unter Umständen können Sie sich von dieser Zuzahlung befreien lassen und sparen somit viel Geld. Erfahren Sie in diesem Artikel alles Wichtige:
Wie hoch ist die Zuzahlung?
Für verschreibungspflichtige Medikamente muss ein gesetzlich Versicherter 10 Prozent des Preises selbst zahlen - mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro. Laut Deutschem Apothekerverband musste jeder Deutsche im Jahr 2017 durchschnittlich 2,90 Euro pro Arzneimittel aus eigener Tasche beisteuern. Dies gilt für alle Erwachsenen ab 18 Jahren, für Kinder sind verschreibungspflichtige Arzneimittel zuzahlungsfrei. Rezeptfreie Medikamente erstattet die Krankenkasse in der Regel gar nicht. Ausnahme: Kinder mit Entwicklungsstörungen unter 18 Jahre erhalten alle Arzneimittel ohne Zuzahlung, auch rezeptfreie. Auch für stationäre Behandlungen müssen Patienten eigene Zahlungen leisten. Diese betragen 10 Euro pro Kalendertag, maximal 28 Tage lang. Für Heilmittel wie Physio-, Ergo- oder Sprachtherapie und häusliche Krankenpflege wird ein Patient mit 10 Prozent der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung zur Kasse gebeten.
Wer kann sich befreien lassen?
Es gibt eine individuelle Belastungsgrenze, die aktuell (Stand: 2019) bei zwei Prozent des Bruttoeinkommens des Haushalts liegt. Für chronisch Kranke gilt ein geminderter Grenzsatz von einem Prozent. Wer mehr als diese Beträge für Medikamente zahlt, kann sich von der Zuzahlung befreien lassen.
Sofern Sie Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, gilt der Regelsatz des Familienmitgliedes mit dem höchsten finanziellen Beitrag (Haushaltsvorstand) als Berechnungsgrundlage für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
Wonach berechnet sich die individuelle Belastungsgrenze?
Die Belastungsgrenze wird nach dem Familieneinkommen berechnet. Bei Ehepaaren gilt das Bruttoeinkommen des gesamten Haushalts - unabhängig davon, ob eine Familienversicherung besteht oder ein Partner selbstständig versichert ist. Unverheiratete Paare können getrennt voneinander betrachtet werden - hier prüft die Kasse den Einzelfall. Einnahmen von weiteren im Haushalt lebenden Personen (auch Kinder) müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Zum Einkommen zählen Gehalt sowie mögliche Abfindungen, Renten- und andere Versorgungsbezüge (zum Beispiel Unterhalt), Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Arbeitslosengeld I und II und Krankengeld. Ausgenommen sind zum Beispiel Kindergeld, Wohngeld oder Bafög. Für diese Einkünfte verlangt die Krankenkasse Belege, etwa in Form von Verdienstbescheinigungen, Steuererklärungen, Rentenbescheiden oder Bescheiden der Agentur für Arbeit.
Gibt es Freibeträge?
Für 2020 gelten folgende Freibeträge:
- 5.733 Euro für den ersten Angehörigen
- 3.738 Euro für jeden weiteren Angehörigen
- 7.812 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind
Bitte beachten Sie, dass diese Freibeträge nicht gelten, wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen. In diesem Fall gilt der Regelsatz des Familienmitgliedes mit dem höchsten finanziellen Beitrag (Haushaltsvorstand) als Berechnungsgrundlage für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
Wo kann man die Zuzahlungsbefreiung beantragen?
Sie beantragen bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung von der Zuzahlung, wenn Sie innerhalb eines Kalenderjahres die Belastungsgrenze erreicht haben. Denken Sie daran, alle Quittungen im Original aufzubewahren, denn diese müssen Sie mit dem Antrag einreichen. Darüber hinaus benötigen Sie die oben genannten Einkommensnachweise. Bei chronischen Krankheiten kann Ihre Krankenkasse nach Rücksprache auf den jährlichen Nachweis verzichten. Sie können Quittungen für alle Haushaltsmitglieder einreichen, deren Einkommen zur Errechnung der Belastungsgrenze berücksichtigt wird. Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, erhalten Sie eine Rückzahlung von bereits zu viel geleisteten Zuzahlungen.
Gut zu wissen
Bitte beachten Sie, dass Sie keine automatische Benachrichtigung von der Krankenkasse erhalten, wenn Sie Ihre individuelle Belastungsgrenze erreicht haben. Daher ist es wichtig, dass Sie die Zuzahlungen im Blick behalten und die Quittungen aufbewahren. Unser Tipp: Legen Sie sich eine Excelliste oder einen Notizblock an, auf dem Sie alle Zuzahlungen notieren. So haben Sie Ihre Ausgaben immer im Überblick und können rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung stellen.
[Bitte beachten Sie: Wir geben hier nur allgemeine Hinweise. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse!]
Lesetipps zum Thema Medikamente:
- Sorgen Sie dafür, dass alle im Haushalt befindlichen Arzneimittel für Kinder und Haustiere unzugänglich aufbewahrt werden
- In jedem Haushalt sollte es eine Hausapotheke für Notfälle geben
Was gehört in die Familienapotheke? - Schwangere sollten sich immer in der Apotheke oder beim Arzt Rat holen bevor sie Medikamente nehmen
Risiken und Wirkung von Medikamenten in der Schwangerschaft
Mehr zum Thema Gesundheit: