Gemeinsames Sorgerecht

Beidseitiges Sorgerecht

Die Geburt eines Kindes ist stets ein besonderes Erlebnis, auf das sich werdende Eltern gerne vorbereiten. Zu den Planungsarbeiten gehören jedoch nicht nur Möbel, Bekleidung und das Packen der Krankenhaustasche. Auch mit Behörden und Ämtern sollten werdende Eltern schon früh Kontakt aufnehmen, beispielsweise wenn es um das Kindergeld geht. Ein Gang zum Jugendamt kann unter Umständen ebenfalls notwendig werden, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht anstreben. Worum es sich dabei handelt, warum nicht alle Eltern es beantragen müssen und was mit dem beidseitigen Sorgerecht im Falle einer Trennung geschieht, erfahren Interessierte hier.

Die Bedeutung des gemeinsamen Sorgerechts

Das gemeinsame, oder auch beidseitige, Sorgerecht ist der Idealfall, wenn ein Kind zur Welt kommt. Es bedeutet, dass für das Kind zwei Elternteile gemeinsam sorgen und die Verantwortung für sein Leben und seine Entwicklung tragen möchten. Geregelt ist das gemeinsame Sorgerecht in den Paragraphen 1626 bis 1698b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Um dem gemeinsamen Sorgerecht entsprechend zu handeln, müssen sich Eltern bei wichtigen Entscheidungen beraten und eine für beide Seiten gute Lösung finden. Dies gilt unter anderem bei Fragen zum Wohnort des Kindes, zum Unterhalt und auch bei der Entscheidung für einen Kindergarten (Kindergartenmodelle im Überblick) und die Schule. Liegt beidseitiges Sorgerecht vor, müssen Eltern diese Schritte gemeinsam gehen und keiner der Partner darf hierbei übergangen werden. Eine Ausnahme stellen nur akute Notsituationen dar, wenn das Kind beispielsweise einen Unfall hatte und schnell operiert werden muss. Das bedeutet jedoch nicht, dass es nicht auch Situationen gibt, in denen jeder Elternteil für sich entscheiden kann. Diese Situationen zählen zu den alltäglichen Angelegenheiten und betreffen unter anderem die Gestaltung der Freizeit, die Kleidung, und Besuche beim Arzt.

Wo und wie gemeinsames Sorgerecht beantragen?

Bei der Geburt eines Babys, dessen Eltern verheiratet sind, setzen Behörden das gemeinsame Sorgerecht bereits voraus. Hier müssen keine zusätzlichen Anträge ausgefüllt werden und Vater und Mutter teilen sich die Sorge für das Kind. Gleiches gilt, wenn die Eltern im weiteren Verlauf heiraten. Mit dem Schließen der Ehe wird das gemeinsame Sorgerecht erteilt.

Anders sieht das aus, wenn die Eltern des Babys zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet sind, sich das Sorgerecht aber sofort teilen möchten. Hier erhält zunächst nur die Mutter das alleinige Sorgerecht. Um es zu teilen, müssen Vater und Mutter beim Jugendamt oder auch bei einem Notar laut BGB §1626a eine sogenannte Sorgerechtserklärung abgeben. Dann haben beide das gemeinsame Sorgerecht, wobei auch das Leben in einem gemeinsamen Haushalt Voraussetzung hierfür ist. Es kann sich lohnen, die Sorgerechtserklärung schon vor dem Geburtstermin abzugeben, da es nach der Geburt erfahrungsgemäß etwas zu stressig für Behördengänge ist. Erst mit der Geburt wird die Entscheidung für das Teilen des Sorgerechts aktiv.

Gemeinsames Sorgerecht im Falle von Scheidung oder Trennung

Lässt sich ein Ehepaar scheiden, so hat dies zunächst keinen Einfluss auf das gemeinsame Sorgerecht. Auch weiterhin müssen sich beide Elternteile um die oben erwähnten wichtigen Entscheidungen gemeinsam kümmern. Dies kann auch für die Kinder selbst wichtig sein, denn im Optimalfall sollten sie weder Vater noch Mutter als bestimmende Person in ihrem Leben verlieren. Eltern sollten daher auch nach dem Scheitern der Ehe dazu in der Lage sein, sich in wichtigen Angelegenheiten rund um ihre Kinder verantwortungsbewusst miteinander zu beschäftigen.
(Welche Folgen hat eine Scheidung für das Kind?)

Ist die Ehe jedoch aus drastischen Gründen in die Brüche gegangen und besteht möglicherweise sogar eine Gefährdung des Kindes durch Vater oder Mutter, so kann vor einem Familiengericht die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts beantragt werden. Diese Entscheidung treffen Gerichte jedoch nur dann, wenn es triftige Gründe dafür gibt. Einfache Streitigkeiten oder Untreue während der Ehe genügen hier nicht, denn sie haben in aller Regel keinen Einfluss auf väterliche oder mütterliche Qualitäten.
Text: A. W. / Stand: 25.05.2022

Bitte beachten Sie: Wir geben hier nur allgemeine Hinweise! Bei Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens!

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