Unterhalt - Wichtige Informationen rund um die Pflicht

Frau berechnet den Unterhalt
Wer muss Unterhalt zahlen? - Foto: © morganka

Bei Partnerschaften, aus denen Kinder hervorgegangen sind, beschäftigen sich die Betroffenen nach einer Trennung oder Scheidung unter anderem mit dem Kindesunterhalt. Da die finanzielle Absicherung der Kinder oberste Priorität hat, ist der Kindesunterhalt allen anderen Unterhaltsformen vorzuziehen. Erst wenn er vom unterhaltspflichtigen Partner gezahlt werden kann und anschließend noch finanzielle Mittel übrig sind, wird auch über Trennungs- und Betreuungsunterhalt nachgedacht. Wer in der Pflicht ist und in welcher Höhe der zu zahlende Unterhalt sich bewegt, kann dabei sehr unterschiedlich sein.

Warum Unterhalt gezahlt werden muss

Grundsätzlich sind beide Elternteile dazu verpflichtet, ihre Kinder finanziell zu unterstützen und für deren Unterhalt aufzukommen.

Geldscheine und die Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle gibt Auskunft über die Höhe des Unterhalt - Foto: © dessauer
Lebt das Kind nach der Trennung beispielsweise bei der Mutter, so erbringt diese durch Wohnung und Verpflegung bereits den sogenannten Naturalunterhalt, der Vater hingegen muss Barunterhalt leisten. Hierdurch soll der Lebensunterhalt des Kindes auch nach der Trennung gesichert bleiben, ohne dass ein Elternteil sich seiner Pflicht entzieht.

Unterhaltsberechtigt sind nicht nur minderjährige Kinder, sondern auch solche, die bereits volljährig sind. Bei volljährigen Kindern muss zwischen der privilegierten und der nicht privilegierten Form unterschieden werden. Ein privilegierter Volljähriger genießt das gleiche Recht auf Unterhalt wie ein minderjähriges Kind, wenn er bis zu 21 Jahre alt ist, sich noch in Schulausbildung befindet, nicht alleine wohnt und bislang nicht geheiratet hat.

Die Berechnung des Kindesunterhaltes

Die Höhe des Unterhalts errechnet sich in der Regel anhand der Düsseldorfer Tabelle. In dieser Tabelle sind verschiedene Unterhaltsstufen in Abhängigkeit vom Alter der Kinder und dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils geregelt. Die individuelle Betrachtung der Situation ist wichtig, da sich das Nettoeinkommen durch berufsbedingte Ausgaben oder entsprechend anrechenbare Schulden möglicherweise senkt. Auch steigert sich der monatliche Betrag mit dem Alter der Kinder. Die niedrigste Stufe liegt bei einem Alter bis zu fünf Jahren. Danach gelten folgende Altersspannen:

  • sechs bis elf Jahre
  • zwölf bis 17 Jahre
  • und ab 18 Jahren

Der Betrag, der sich bei der Durchsicht der Düsseldorfer Tabelle ergibt, entspricht jedoch nicht der Höhe der monatlich zu leistenden Zahlungen. So wird die Hälfte des Kindergeldes von den Werten der Düsseldorfer Tabelle abgezogen. Dem vierjährigen Kind (ohne Geschwister) eines Vaters mit einem Nettoeinkommen von 1.600 Euro stehen laut Düsseldorfer Tabelle monatlich 352 Euro Unterhalt zu. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes muss der Vater dann 257 Euro Unterhalt zahlen.

Zusätzlich kann sich auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag auf die Höhe des Unterhaltes auswirken. Dieser ist dazu da, dem Unterhaltspflichtigen die Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes zu ermöglichen. Es ist daher nicht möglich, das gesamte Nettogehalt des Unterhaltspflichtigen einzufordern, falls dieser Unterhalt für mehrere Kinder zahlen muss. Wird der individuelle Bedarfskontrollbetrag durch die Unterhaltszahlungen unterschritten, so wird eine sogenannte Mangelfallberechnung vorgenommen. Hierzu kommt es jedoch nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige alles in seiner Macht stehende tut, um den Unterhalt aufbringen zu können. Ein möglicher Wechsel der Arbeitsstelle oder auch die Aufnahme eines Nebenjobs können dann nötig sein.

Der Unterhaltsvorschuss

Kann der unterhaltspflichtige Elternteil keine Zahlungen leisten, da er sich finanziell hierzu nicht in der Lage sieht, so kann der betreuende Part beim Jugendamt einen sogenannten Unterhaltsvorschuss beantragen. Dieser greift bis zu einem Alter von einschließlich elf Jahren und wird für maximal sechs Jahre gewährt. Der Unterhaltsvorschuss berechnet sich anhand des gültigen Mindestunterhaltes für die jeweilige Altersgruppe (0-5 Jahre: 335 Euro 6-11 Jahre: 384 Euro), wobei das Kindergeld in voller Höhe abgezogen wird. So beträgt der Unterhaltsvorschuss für ein vierjähriges Kind monatlich 145 Euro.

Es ist zudem möglich, dass das Jugendamt seine Zahlungen vom Unterhaltspflichtigen zurückfordert, sofern dieser das Unterhaltsrecht verletzt. Verweigert er beispielsweise die Zahlung, obwohl er grundsätzlich zahlungsfähig wäre, so kann ihn das Jugendamt in Regress nehmen. Hierfür muss er jedoch über die Beantragung und Zahlung des Unterhaltsvorschusses informiert worden sein.

Text: A. W. / Stand: 14.05.2022 - Bitte beachten Sie: Wir geben hier nur allgemeine Hinweise! Bei Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens!

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