Elterngeld Informationen

Text: H. J. (Pädagogin & Erziehungswissenschaftlerin, Diplom-Medienberaterin) / Letzte Aktualisierung: 29.01.2025

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Elterngeld beantragen - Aber wie? - Foto: © VRD

Elterngeld - Entlastung für Familien und Alleinstehende

Die Geburt eines Kindes bringt für die Eltern viele Veränderungen mit sich. Besonders in den ersten Lebensmonaten wird die Betreuung eines Babys schnell zu einem 24-Stunden-Job, der Mutter und Vater an ihre Grenzen bringt. Das Baby muss sich an seine neue Umwelt erst anpassen und benötigt dabei die Unterstützung durch zuverlässige Betreuungspersonen. Das erste Lebensjahr eines Kindes ist aber auch die Zeit der größten Entwicklungsschritte, denn beinah täglich wird etwas Neues dazugelernt. (Entwicklung im 1. Lebensjahr) Auch für Eltern werden die ersten Monate damit zu einem spannenden Erlebnis. Um jungen Familien oder Alleinstehenden die Betreuung ihres Kindes in dieser wichtigen Zeit zu ermöglichen, wurde in Deutschland im Jahr 2007 das sogenannte Elterngeld eingeführt. ( Früher Erziehungsgeld ! )

Was ist das Elterngeld und wer hat Anspruch darauf?

Dem Elterngeld liegt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zugrunde, das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Durch die Zahlung einer fixen Summe über einen festen Zeitraum soll Müttern oder Vätern nach der Geburt eines Kindes ein zeitweises Ausscheiden aus dem bisherigen Beruf ermöglicht werden, ohne dass sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Grundvoraussetzungen für den Bezug des Geldes sind, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder üblicherweise hier lebt sowie das im selben Haushalt lebende Kind selbst erzieht und betreut. Außerdem dürfen während der Elterngeldzahlung entweder keine oder nur eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich ausgeübt werden. Das Elterngeld kann auch an Großeltern oder Geschwister des Kindes ausgezahlt werden, wenn es dafür triftige Gründe gibt, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung der Eltern.

Keinen Anspruch auf das Geld haben allerdings Alleinstehende und Paare mit einem Bruttojahreseinkommen von mehr als 200.000 Euro (gilt für Geburten ab 01.04.2024). Für Geburten ab 01.04.2025 sinkt die Einkommensgrenze auf 175.000 Euro.

Wie lange wird das Elterngeld gezahlt?

Ab der Geburt eines Kindes können Eltern das sogenannte Basiselterngeld für mindestens zwei und bis zu zwölf Monate erhalten. Das Elterngeld erhöht sich um weitere zwei auf vierzehn Monate, wenn ein Elternteil alleinerziehend ist oder beide Eltern das Elterngeld anteilig in Anspruch nehmen. Für die Dauer des Bezugs sind die Lebensmonate des Kindes und nicht die Kalendermonate ausschlaggebend. Das bedeutet beispielsweise bei einem Geburtstag am 25. Mai, dass das Basiselterngeld bis zum 24. Mai beziehungsweise 24. Juli des Folgejahres gezahlt wird.

Die Bezugsdauer kann auf Antrag auf den doppelten Zeitraum gestreckt werden, wenn monatlich nur die Hälfte des Elterngelds in Anspruch genommen wird. Diese Regelung wurde im Juli 2015 als ElterngeldPlus eingeführt und soll Eltern eine frühere Rückkehr in den Beruf durch Teilzeitarbeit ermöglichen.

Die Verlängerung der Elternzeit durch Partnermonate

Das Basiselterngeld wird regulär bis zu zwölf Monate gezahlt, wobei sich beide Partner diesen Zeitraum nach eigenen Wünschen aufteilen können. Möglich ist es auch, die Elterngeldmonate gleichzeitig in Anspruch zu nehmen. Entscheidet sich einer der Partner nach der Geburt des Kindes die Elternzeit zu nehmen, das heißt sich unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen, werden zwei weitere Monate des Elterngeldbezugs gewährt.

Seit dem 1. Juli 2015 ist sogar eine Verlängerung um vier Monate möglich, wenn beide Elternteile in Teilzeit arbeiten und das sogenannte ElterngeldPlus beziehen, das üblicherweise für vierundzwanzig Monate gewährt wird. Das ElterngeldPlus bedeutet allerdings nicht, dass mehr Geld ausgezahlt wird als beim herkömmlichen Elterngeld. Es wird lediglich der Zeitraum gestreckt; die ausgezahlte Summe bleibt gleich. Um die Partnerschaftsmonate nutzen zu können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Beide Elternteile arbeiten für mindestens vier zusammenhängende Monate gleichzeitig in Teilzeit
  • Die Arbeitszeit liegt pro Woche zwischen 24 und 32 Stunden
Während der Partnerschaftsmonate ist das Elterngeld genauso hoch, wie während der ElterngeldPlus-Zeit, das heißt also fünfzig Prozent vom Basiselterngeld.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Das Elterngeld wird anhand des monatlich verfügbaren Nettoeinkommens prozentual berechnet, beträgt beim Basiselterngeld aber mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro sowie beim ElterngeldPlus mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro.

Die Grundlage der Berechnung sind bei abhängig Beschäftigten die Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen der letzten zwölf Monate oder bei Selbständigen ein Nachweis der Einnahmen vor der Geburt des Kindes, beispielsweise durch eine Einnahmenüberschussrechnung des Steuerberaters. Hierbei zählen allerdings durch die Schwangerschaft bedingte Krankheitszeiten oder die Mutterschutzfrist nicht mit. Auch wenn Einkommen durch Wehr- oder Zivildienstzeiten weggefallen ist, werden diese Zeiten nicht angerechnet. In diesem Fall können auf Wunsch des Antragstellers auch weiter zurückliegende Monate in die Berechnung einbezogen werden.

Der Prozentsatz für die Elterngeldberechnung ist gestaffelt und beträgt bei einem monatlichen Voreinkommen:

  • bis 1.240 Euro 65 Prozent
  • 1.000 Euro 66 Prozent
  • weniger als 1.000 Euro 67 Prozent
Lag das vorherige monatliche Einkommen unter 1.000 Euro im Monat kann der prozentuale Ausgleich auf bis zu 100 Prozent steigen. Als Faustregel gilt: Je geringer das Einkommen, um so höher ist das ausgezahlte Elterngeld.

Elterngeld bei Arbeitslosigkeit / Bezug von Bürgergeld

Auf das Elterngeld werden allerdings andere Sozialleistungen, wie das Arbeitslosengeld II oder die Berufsausbildungsbeihilfe angerechnet. Eltern, die vor der Geburt des Kindes arbeitslos waren, erhalten mindestens 300 Euro Basiselterngeld beziehungsweise 150 Euro ElterngeldPlus. Diese bleiben anrechnungsfrei, wenn der Anspruch durch eine vorherige Erwerbstätigkeit entstanden ist. Durch einen Geschwisterbonus oder bei Mehrlingsgeburten kann der Elterngeldanspruch insgesamt höher liegen.

Elterngeld beantrage
Elterngeld beantragen - Aber wie? - Foto: © simoneminth

Elterngeld für Alleinerziehende

Während das Elterngeld für Paare nach der regulären Anspruchsdauer von zwölf Monaten durch den Partnerbonus auf zwei Monate mehr gestreckt werden kann, erhalten es Alleinerziehende gemäß § 4 Abs. 3 BEEG für vierzehn Monate. Der Grund dafür: Alleinerziehende sollen nicht schlechter gestellt werden, als Elternpaare. Die Voraussetzung für die zwei Zusatzmonate ist, dass das alleinerziehende Elternteil entweder über das alleinige Sorgerecht verfügt oder das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Dies gilt auch dann, wenn eine einstweilige Anordnung erwirkt wurde, mit dem das alleinerziehende Elternteil zumindest vorläufig über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügt.

Getrennt lebende Eltern können sich die Betreuung des Kindes teilen. Hierbei ist entscheidend, dass beide Eltern eine häusliche Gemeinschaft mit dem Kind haben und das Kind mindestens ein Drittel der Zeit bei beiden Eltern wohnt.

Auch Alleinerziehende haben einen Anspruch auf das Elterngeld Plus, wenn sie pro Woche 25 bis 30 Stunden einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Bezugszeitraum kann dadurch auf bis zu vier weitere Bonusmonate verlängert werden.

Elterngeld für Selbstständige

Das Elterngeld hängt vom Einkommen des Antragstellers ab. Während abhängig Beschäftigte ihre Einkünfte durch die monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnungen nachweisen, müssen Selbständige und Freiberufler dies durch Vorlage einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung, eines Steuervorauszahlungsbescheids oder einer Bilanz tun. Das Nettoeinkommen wird dann aus dem erzielten Gewinn abzüglich der gezahlten Steuern berechnet. Im Unterschied zur Berechnung des Elterngeldes für Festangestellte werden bei Selbständigen nicht die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes bei der Einkommensberechnung zugrunde gelegt, sondern es gilt das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr. In der Regel wird dies das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes sein.

Beispiel: Das Kind einer selbständigen Mutter wird im März 2025 geboren. Für die Höhe des Elterngeldes ist das Einkommen des Kalenderjahrs 2024 zu berücksichtigen.

Der Grund hierfür liegt in den schwankenden Einkommen von Selbständigen. Unter Umständen kann für die Elterngeldberechnung ein abweichendes Wirtschaftsjahr herangezogen werden, zum Beispiel das vorletzte Jahr. Möglich ist das beispielsweise dann, wenn die Mutter im vorangegangenen Jahr bereits Elterngeld für ein Geschwisterkind erhalten hat. Aber auch, wenn sie durch nachweisliche Erkrankungen in der Schwangerschaft im üblichen Bemessungszeitraum weniger Einkommen als normal erzielt hat, kann dieser durch die Elterngeldstelle verschoben werden. Eltern die sogenannte Mischeinkünfte haben, das heißt zum Teil selbständig und zum Teil angestellt arbeiten, weisen ebenfalls das Einkommen des letzten Wirtschaftsjahrs nach.
Tipp: Auch Selbständige können mit dem Elterngeld Plus die Bezugsdauer verlängern, wenn sie teilweise erwerbstätig bleiben.

Wo und wie Elterngeld beantragen?

Das Elterngeld ( Erziehungsgeld ) muss durch jedes Elternteil separat bei den zuständigen Elternstellen der einzelnen Bundesländer schriftlich beantragt werden. Die Adressen erfährt man zum Beispiel auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (bmfsfj.de). Mit dem ausgefüllten Antragsformular werden üblicherweise folgende Unterlagen eingereicht:

  • Kopien der Personalausweise oder Reisepässe beider Eltern
  • Geburtsurkunde des Kindes im Original
  • bei nichtselbständig Beschäftigten: Kopien der monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, die Bestätigung des Arbeitgebers zur vereinbarten Elternzeit sowie die Bescheinigung der Krankenkasse und den Nachweis des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld
  • bei Selbständigen: Kopien des Einkommensbescheids, des Steuervorauszahlungsbescheids oder der Einnahmenüberschussrechnung sowie der Nachweis von Sozialversicherungspflichtbeiträgen
  • gegebenenfalls Kopien der Geburtsurkunden von Geschwisterkindern
Der Antrag auf Elterngeld muss zwar nicht direkt nach der Geburt des Kindes abgegeben werden, aber es empfiehlt sich, das innerhalb der ersten drei Lebensmonate zu tun. Zahlungen werden rückwirkend nämlich nur für bis zu drei Monate vor der Antragstellung geleistet.
Tipp: In einigen Bundesländern kann man den Antrag auf Elterngeld mittlerweile online ausfüllen.
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