Kindergeld für volljährige Kinder

In diesem Artikel erklären wir wie und wo man das Kindergeld für volljährige Kinder (also ab 18 Jahre) beantragen kann und was dabei zu beachten ist.

Kindergeld für volljährige Kinder - Das muss dabei beachtet werden

Antrag auf Kindergeld
Kindergeld für volljährige Kinder beantragen
Foto: © Stockfotos-MG

Das Kindergeld ist eine Sozialleistung, die Erziehungsberechtigten für ein oder mehrere Kinder durch den Staat gewährt wird, um deren Lebensunterhalt zu unterstützen.

Zwar wird nach dem Bundesgesetzbuch (BGB) mit dem Vollenden des 18. Lebensjahres die Volljährigkeit erlangt und eine Person gilt dann als erwachsen, aber im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) und des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann das Kindergeld auch für Kinder gewährt werden, die älter als 18 bis maximal 25 Jahre alt sind. Außerdem gilt für behinderte Kinder keine Altersbegrenzung.

Kindergeld für Kinder zwischen 18 bis 21 Jahren

Ein Kind, das älter als 18 Jahre alt ist, kann nach § 32 Abs.4 EStG Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr erhalten, wenn es nicht mehr zur Schule geht, in keinem Beschäftigungsverhältnis steht, nicht studiert und unverheiratet ist. Voraussetzung dafür ist, dass es bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet ist. Der Anspruch bleibt auch dann noch bestehen, wenn das Kind einen Minijob mit maximal 450 Euro im Monat ausübt.

Kindergeld für Kinder bis zum 25. Lebensjahr

Auch über das Alter von 21 Jahren hinaus kann ein Kind das Kindergeld beziehen, wenn es noch zur Schule geht, eine Berufsausbildung absolviert oder studiert. Anerkannt werden hierfür folgende Schulformen:

  • Allgemeinbildende Schule
  • Fachhochschule
  • Fachoberschule
  • Universität
  • Hochschule
  • Betriebliche Ausbildung
  • Berufsakademie
  • Berufsfachschule

Berücksichtigt werden außerdem Kinder, die ein freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Freiwilligendienste im Ausland oder im Rahmen des Erasmus+-Programmes, den internationalen Jugendfreiwilligendienst, den Grundwehrdienst, Zivildienst oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten. Mit Vollendung des 25. Lebensjahres ist jedoch spätestens Schluss. Eine Ausnahme hiervon besteht allerdings bei behinderten Kindern, wenn die Behinderung eingetreten ist, bevor diese 25 Jahre alt wurden. Diese erhalten das Kindergeld aber nur dann länger, wenn die Behinderung dazu führt, dass sie sich nicht selbst unterhalten können. Hierfür wird durch die Familienkasse der individuelle Bedarf geprüft, das heißt, es müssen alle relevanten Unterlagen vorgelegt werden. Das Gleiche gilt natürlich auch für Kinder in der Ausbildung: Schulnachweise oder Studienbescheinigungen müssen zusammen mit dem Kindergeldantrag eingereicht werden.

Kindergeld für volljährige Kinder beantragen

Das Kindergeld wird bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt. Entsprechende Formulare können auf deren Website heruntergeladen oder persönlich abgeholt werden. Zusätzlich zum ausgefüllten Antrag müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Die eigene Steueridentifikationsnummer und die des Kindes
  • Sofern bereits erteilt, die Kindergeldnummer
  • Die Bankverbindung, auf die das Kindergeld gezahlt werden soll
  • Relevante Unterlagen, die die Berechtigung für das Kindergeld für volljährige Kinder belegen, wie Schul- und Studienbescheinigungen und die Bescheinigung des Arbeitsamtes
Der Antrag auf das Kindergeld kann per Post oder per Fax an die zuständige Familienkasse gesendet oder persönlich abgegeben werden.

Das muss außerdem beim Bezug von Kindergeld für volljährige Kinder beachtet werden

Wer Kindergeld bezieht, muss Veränderungen in den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen unverzüglich der Familienkasse melden. Dazu gehören unter anderem Adress- und Namensänderungen, dauerhafte Auslandsaufenthalte des Kindes oder der Eltern, Antritt einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, Scheidung der Eltern sowie Tod oder Unauffindbarkeit des Kindes. Zusätzlich müssen der Familienkasse bei Kindern über 18 Jahren folgende Änderungen mitgeteilt werden:

  • Antritt eines freiwilligen Wehrdienstes
  • Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums bei Kindern, die bisher einen Ausbildungsplatz suchten oder als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet waren
  • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei Kindern, die bisher eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvierten
  • Wechsel, Beendigung oder Unterbrechung des Studiums oder der Berufsausbildung
  • Schwangerschaft des Kindes und Beginn der Mutterschutzfrist

Falls wichtige Meldungen versäumt werden, kann die Familienkasse das Kindergeld, das zu Unrecht gezahlt wurde, zurückfordern. Außerdem kann das Versäumnis als Straftat geahndet werden oder mit Geldbußen bestraft werden. Lesen Sie auch: Was ist nach der Geburt zu erledigen?

Text: H. J. / Stand: 13.07.2022

Bitte beachten Sie: Dies sind nur allgemeine Hinweise! Bei Fragen zum Thema Kindergeld für volljährige Kinder wenden Sie sich bitte an die zuständige Familienkasse oder einen Anwalt Ihres Vertrauens.

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