Elternunterhalt

Zwei Senioren kochen in ihrer Wohnung
Noch sind die Eltern fit - Aber was passiert im Pflegefall?
Foto: © carmeta

Inhaltsverzeichnis dieses Artikels:

Wer ist unterhaltspflichtig?

Für viele Menschen ist es selbstverständlich, sich um ihre Eltern zu kümmern, wenn sie alt und pflegebedürftig sind. Unabhängig davon sind Kinder aber auch gesetzlich dazu verpflichtet, für den Unterhalt von Vater oder Mutter zu sorgen, wenn deren finanzielle Mittel dazu nicht mehr ausreichen. Ausschlaggebend hierfür ist § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der besagt, dass Verwandte in gerader Linie einander Unterhalt gewähren müssen. Dennoch gibt es einen Unterschied zwischen den Unterhaltsverpflichtungen von Eltern gegenüber ihren Kindern und den Verpflichtungen der Kinder ihren Eltern gegenüber.

Wann müssen Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen?

Grundsätzlich gilt, dass Kinder dann zum Unterhalt verpflichtet werden können, wenn die Eltern nicht genug Geld haben, um ihre Existenz zu sichern. Das bedeutet, dass deren Geld für einen angemessenen Lebensbedarf sowie die Kosten der Unterkunft zuzüglich der Strom- und Heizkosten ausreichen muss.

Leben die Eltern in einem Senioren- oder Pflegeheim, wird zwar ein Teil der Kosten von den Sozialämtern übernommen, wenn die Rente und die Zahlungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, aber diese können das Geld von unterhaltspflichtigen Kindern zurückverlangen. Ob und wieviel die Kinder letztendlich aber für ihre Eltern zahlen müssen, hängt von verschiedenen Aspekten ab:

  • Einkünfte und Vermögen des Elternteils oder der Eltern:
    Bevor ein Kind zum Unterhalt der Eltern herangezogen wird, müssen diese sämtliche Einkünfte aus Renten und Versicherungen sowie ihr Vermögen ausgeben. Hiervon ist jedoch ein Schonbetrag abzuziehen, der sich nach den Angaben in § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII richtet.
  • Bedürftigkeit des Elternteils:
    Die eigenen Einkünfte reichen nicht aus, um die laufenden Kosten zu decken. Ab dem 65. Lebensjahr haben deutsche Bürger allerdings einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter, der in §§ 41 ff. SGB XII (Sozialgesetzbuch II) geregelt wird. Dieser Anspruch entfällt aber nach § 43 Abs. 5 SGB XII, wenn ein Kind ein jährliches Einkommen von mehr als 100.000 Euro hat. Die Sozialämter sind daher dazu berechtigt, Auskunft von den Kindern über ihr Einkommen zu verlangen.
  • Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten:
    Nach § 1603 wird ein Kind nur dann zum Unterhalt der Eltern herangezogen, wenn der eigene Unterhalt und sonstige Verpflichtungen nicht gefährdet sind. Hier haben beispielsweise die Unterhaltsansprüche eigener Kinder, eingetragener Lebenspartner oder Ehegatten Vorrang vor denen der Eltern und es wird ein Selbstbehalt berücksichtigt.

Wenn mehrere Kinder verpflichtet sind, Unterhalt für die Eltern zu leisten, werden diese nach § 1606 Abs. 3 BGB anteilig zu den Zahlungen verpflichtet. Nach Auslegung des Gesetzes können sogar Enkel gegenüber ihren Großeltern unterhaltsverpflichtet sein, sofern das Einkommen von deren Eltern zu gering ist und sie kein Vermögen haben, aus denen die Ansprüche der Großeltern bestritten werden können.

Wann sind Eltern gegenüber ihren Kindern nicht unterhaltsberechtigt?

Der Elternunterhalt kann nur in schwerwiegenden Fällen verwirkt werden, wie in § 1611 BGB festgelegt ist. Meistens ist das dann der Fall, wenn Kinder Misshandlungen und Gewalt in der Erziehung nachweisen können, wenn sie von den Eltern zu Pflegeeltern gegeben wurden oder wenn die Eltern ihrer eigenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sind. Im Einzelfall werden diese Gründe geprüft werden müssen, weil es in der Vergangenheit Gerichtsurteile gab, die den Eltern dennoch Unterhalt zubilligten. Auch Schenkungen, die die Eltern innerhalb der letzten zehn Jahre anderen Personen gemacht haben, beispielsweise größere Geldsummen oder Immobilien an Lebenspartner, können das Verwirken des Unterhaltsanspruchs zur Folge haben. Nach § 528 müssen die Geschenke zunächst zurückgefordert werden, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Bestand jahrzehntelang kein Kontakt zwischen Eltern und Kindern, ist das allerdings kein Grund für das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs.

Wieviel Unterhalt müssen Kinder an ihre Eltern zahlen?

Den Eltern muss mindestens das Existenzminimum zur Verfügung stehen, das in vielen Fällen jedoch bereits durch die Grundsicherung abgefedert wird. Sind Kinder unterhaltsverpflichtet, werden alle Einkünfte zusammengezählt, die diese zusammen erzielen. Von den Einkünften können allerdings diverse Kosten abgezogen werden. Insbesondere sind das:

  • Aufwendungen für regelmäßige Besuche bei den Eltern
  • berufsbedingte Aufwendungen
  • Kosten für die eigene Krankheitsvorsorge
  • Kosten für die eigene Altersvorsorge
  • krankheitsbedingte Aufwendungen
  • Kosten für die Tilgung von Darlehen, beispielsweise für die Baufinanzierung
  • Unterhaltsverpflichtungen gegenüber eigenen Kindern, Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern

Von dem auf diese Weise bereinigten Einkommen können Kinder einen Selbstbehalt abziehen, der sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle richtet. Die aktuelle Tabelle kann auf der Website des Oberlandesgerichts Düsseldorf heruntergeladen werden.
Bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Unterhaltsverpflichteten erhöht sich der Selbstbehalt durch eine in der Tabelle ebenfalls festgelegte Summe. Neben dem Einkommen wird das Vermögen von Kindern zur Unterhaltsberechnung hinzugezogen. Davon ist jedoch ein Schonvermögen ausgenommen, zu dem unter anderem finanzielle Reserven für Reparaturen sowie Erspartes, das nachweislich der Altersvorsorge dient, gehören. Auch eine selbst genutzte Immobilie wird dem Schonvermögen hinzugerechnet.
Stand: 13.07.2022 Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse oder direkt an die Pflegeversicherung! Wir geben hier nur allgemeine Hinweise!

Wie finde ich das richtige Pflegeheim?

Mehr zum Thema Finanzen: