Das P-Konto

Pfändungsschutzkonto - wichtige Informationen zum P-Konto

Seit einigen Jahren haben Bankkunden in Deutschland das Recht, ihr Girokonto von ihrem kontoführenden Kreditinstitut in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln zu lassen. Für wen dieses spezielle Konto geeignet ist, wer Anspruch auf das Konto hat und was Bankkunden tun müssen, um das pfändungssichere Konto zu nutzen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Worum handelt es sich beim P-Konto?

Mann hält Schild P-Konto
Was ist ein Pfändungsschutzkonto? - Foto: © bounlow-pic

Beim pfändungssicheren Konto, welches oftmals Pfändungsschutzkonto oder kurz als P-Konto bezeichnet wird, handelt es sich um ein Girokonto mit einer speziellen Zusatzvereinbarung. Diese Vereinbarung macht das gewöhnliche Girokonto zu einem P-Konto und sorgt dafür, dass ein bestimmtes Guthaben auf dem Konto bei vorliegenden Kontopfändungen vor dem Gläubigerzugriff geschützt ist. Dabei handelt es sich um den sogenannten Pfändungsfreibetrag, der aktuell bei ca. 1.178,00 Euro im Monat liegt. (Stand: 08/2019, für Personen ohne Unterhaltspflichten) Darüber hinaus dient das P-Konto dem gewöhnlichen Zahlungsverkehr und kann demnach als normales Girokonto zwecks Verbuchung von Gutschriften oder zur Veranlassung von Überweisungen genutzt werden.

Für wen ist das P-Konto geeignet?

Geeignet ist ein pfändungssicheres Konto insbesondere für Bankkunden, gegen die ein Pfändung- und Überweisungsbeschluss vorliegt. Im Fall eines "normalen" Girokontos könnte der Gläubiger nämlich selbst Sozialleistungen pfänden lassen, sofern sie auf dem Konto zu einem Guthaben führen.

Damit eine solche Verrechnung nicht stattfindet, gibt es den speziellen Schutz, der nur mit einem P-Konto erreicht wird. Für alle anderen Bankkunden, gegen die keine Pfändung vorliegt, macht das pfändungssichere Konto hingegen wenig Sinn.
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Existiert ein Anspruch auf ein P-Konto?

Grundsätzlich ist jede Bank in Deutschland dazu verpflichtet, ein bereits bestehendes gewöhnliches Girokonto auf Wunsch des Kunden in ein P-Konto umzuwandeln. Diese Umwandlung, die durch die Zusatzvereinbarung vollzogen wird, darf zudem keine Kosten verursachen. Sollte der Kunde bisher noch kein Girokonto haben, muss das Kreditinstitut aufgrund der im Jahr 2016 eingetretenen Pflicht zur Eröffnung eines sogenannten Basiskontos ebenfalls eine Kontoeröffnung vornehmen und dieses Konto als P-Konto einrichten. Nicht erlaubt ist es allerdings, bei mehreren Banken in der Summe mehr als ein Pfändungsschutzkonto zu eröffnen.

Wie ist das P-Konto zu beantragen?

Falls Sie ein Pfändungsschutzkonto beantragen möchten, begeben Sie sich zu Ihrer Hausbank, die das gewöhnliche Girokonto führt, oder Sie stellen den Antrag online über die Webseite der Bank. Vor Ort oder online teilen Sie dem Kundenservice mit, dass Sie das normale Girokonto gerne durch eine zusätzliche Vereinbarung in ein P-Konto umwandeln lassen müssen. Das Kreditinstitut darf diese zusätzliche Vereinbarung nicht ablehnen und muss das P-Konto einrichten. Darüber hinaus ändert sich bezüglich der Nutzung des Girokontos und natürlich auch an der Bankverbindung nichts. Der BGH hat beispielsweise in einem Urteil entschieden, dass die Bank Ihnen einen bisher zugesagten Dispositionskredit nicht ohne Weiteres kündigen darf, nur weil das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.

Kann ein Gemeinschaftskonto in ein P-Konto umgewandelt werden?

Da ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzw. ein Vollstreckungsbescheid zum sogenannten Individualrecht gehört, ist es leider nicht möglich, ein bisheriges Gemeinschaftskonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Daher ist es gesetzlich geregelt, dass es sich bei Pfändungsschutzkonten ausschließlich um Einzelkonten handeln darf. Besteht aktuell ein Gemeinschaftskonto, welches beispielsweise auf Eheleute lautet, muss für die Einrichtung eines P-Kontos die Aufteilung dieses Gemeinschaftskonto in zwei separate Einzelkonten erfolgen.
Weitere Informationen zum Thema Pfändungsschutzkonto finden Sie auch beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Text: O. S. / Stand: 13.07.2022
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Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die Bank Ihres Vertrauens! Wir geben hier nur allgemeine Hinweise!

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