Kindesunterhalt

Text: H. J. (Medienwissenschaftlerin / Pädagogin) / Letzte Aktualisierung: 29.12.2022

Den Kindesunterhalt berechnen
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Unterhalt für Kinder - Was Eltern wissen sollten

Alle Kinder haben das Recht, durch ihre Eltern versorgt zu werden. Normalerweise tun diese das, indem sie dem Kind alles angedeihen lassen, was dieses zum Großwerden benötigt. Leben Eltern und Kinder allerdings nicht in einem gemeinsamen Haushalt, muss der Unterhalt in der Regel in Form einer Geldsumme geleistet werden. Erfahren Sie in unserem Ratgeber, was zum Kindesunterhalt gehört, wie sich die Unterhaltssumme im Falle des Barunterhalts berechnet und was man tun kann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt. Mehr zum Thema Unterhalt

Was wird unter dem Begriff Kindesunterhalt verstanden?

Kindesunterhalt ist der Anspruch eines Kindes auf Unterhaltsleistungen durch seine Eltern. Das gilt nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Adoptivkinder, da diese den leiblichen Kindern rechtlich gleichgestellt sind. Der Unterhaltspflicht können die Eltern in verschiedenen Formen nachkommen:

  • Naturalunterhalt
  • Barunterhalt
  • Wechselmodell

Naturalunterhalt

Der Naturalunterhalt wird in der Regel durch Elternteile geleistet, die die Betreuung des Kindes im gemeinsamen Haushalt übernehmen. Dazu gehören unter anderem die Übernahme der Kosten für:

  • Unterkunft, beispielsweise in der eigenen Wohnung oder bei größeren Kindern auch im Internat oder im Studentenwohnheim
  • Ernährung
  • Bekleidung
  • Freizeitgestaltung und Hobbys
  • Krankenpflege
  • Bildung
  • Taschengeld
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Barunterhalt

Barunterhalt, umgangssprachlich oft auch als Alimente bezeichnet, leisten üblicherweise Elternteile durch das Zahlen einer bestimmten Geldsumme, die mit dem Kind nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Über die Höhe verständigen sich die Eltern entweder selbst oder sie wird gerichtlich festgelegt, wenn eine einverständliche Lösung nicht möglich ist. Die Gerichte legen für die Berechnung der Unterhaltssumme meistens die Düsseldorfer Tabelle zugrunde, die einen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen vorsieht. Dieser ist allerdings verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um den Unterhaltsanspruch erfüllen zu können. Dazu können zum Beispiel gehören:

  • Aufnahme einer Nebentätigkeit
  • Einsatz des eigenen Vermögens
  • nachweisbare Suche nach einem Arbeitsplatz bei Arbeitslosigkeit

Barunterhalt steht Kindern auch dann zu, wenn sie sich wegen einer Ausbildung oder eines Studiums in einer Wohngemeinschaft, einem untergemieteten Zimmer oder in einer eigenen Wohnung aufhalten.

Wechselmodell

Heutzutage wählen viele Eltern das Wechselmodell. Das bedeutet, dass sie die Betreuung und Pflege des Kindes gemeinsam übernehmen, auch wenn sie nicht mehr im gleichen Haushalt leben. Sofern die Betreuung zu gleichen Teilen erfolgte, beispielsweise ist das Kind immer abwechselnd eine Woche beim Vater und eine bei der Mutter, wird vom paritätischen Wechselmodell gesprochen. In diesem Fall müssen beide Elternteile keinen Barunterhalt leisten, da sie der Unterhaltspflicht bereits durch Naturalunterhalt nachkommen. Im Gegensatz dazu steht eine ungleiche Verteilung der Betreuungsleistung, zum Beispiel weil das Kind nur am Wochenende bei einem Elternteil ist und die restliche Zeit im Haushalt des anderen lebt. Der Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil muss dann einen Ausgleich in Form von Barunterhalt leisten.

Wer hat Anspruch auf den Kindesunterhalt

Einen Anspruch auf Kindesunterhalt haben eheliche und nichteheliche Kinder, unabhängig davon, ob die Eltern das Sorgerecht innehaben. Insbesondere sind unterhaltsberechtigt:

  • minderjährige Kinder
  • Unmündige
  • volljährige Kinder, die sich in einer Ausbildung befinden oder studieren
  • volljährige Kinder, wenn sie zur Deckung ihres Lebensbedarfs kein oder kein ausreichendes Einkommen erzielen können

Der Anspruch auf Kindesunterhalt endet nicht mit dem 18. Lebensjahr, sondern erst dann, wenn das Kind die erste Ausbildung abgeschlossen hat.

Wer muss Kindesunterhalt zahlen?

Generell sind immer beide Elternteile zur Leistung des Kindesunterhalts verpflichtet. Das gilt sowohl für leibliche Eltern, als auch für Adoptiveltern. Leben die Eltern getrennt, kommt der betreuende Elternteil dieser Pflicht in der Regel durch den Naturalunterhalt nach und der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, leistet den Barunterhalt. Auch wenn normalerweise nur Verwandte in gerade Linie einander Unterhalt schulden, können in Ausnahmefällen auch die Großeltern unterhaltspflichtig sein, beispielsweise weil die Eltern nicht leistungsfähig oder verstorben sind. Das gilt sowohl für Großeltern mütterlicherseits als auch väterlicherseits. Grundlage hierfür ist § 1607 Abs. 1 BGB, der eine Ersatzhaftung vorsieht.

In welcher Höhe muss der Kindesunterhalt geleistet werden?

Seit dem Jahr 2008 ist der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Konkret befasst sich § 1612a BGB mit diesem Thema. Demnach berechnet sich der Mindestunterhalt nach dem im Einkommenssteuergesetz festgesetzten Existenzminium. Können sich die Beteiligten hinsichtlich der Unterhaltshöhe nicht einigen, wird durch die meisten Gerichte die Düsseldorfer Tabelle als Grundlage für die Berechnung genutzt.

Die Düsseldorfer Tabelle
Die im Jahr 1962 ins Leben gerufene Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie zur Berechnung des Unterhalts. Sie wird regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag sowie anderen Oberlandesgerichten herausgegeben. In der Regel erfolgt jeweils im Abstand von zwei Jahren eine Aktualisierung. Die aktuelle Version gilt seit dem 1. Januar 2020.

Ab dem 01. Januar 2021 gelten folgende Sätze:
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 396 Euro
bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 455 Euro
bis zur Volljährigkeit 533 Euro

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen
Jedem Unterhaltspflichtigen wird von den Gerichten ein Selbstbehalt zugebilligt, damit er sein eigenes Leben finanzieren kann. Laut der aktuellen Düsseldorfer Tabelle beträgt der Selbstbehalt bei erwerbstätigen Personen derzeit 1.280 Euro und bei nicht Erwerbstätigen 1.160 Euro. Allerdings können die Gerichte den Selbstbehalt auch individuell festlegen. So kann dieser zum Beispiel bei einer hohen Mietbelastung des Unterhaltspflichtigen höher angesetzt werden.
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Welche Hilfen gibt es durch den Staat, wenn getrennt lebende Elternteile den Barunterhalt nicht leisten?

Alleinerziehende können auf Antrag durch das zuständige Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn die Vaterschaft noch nicht geklärt ist oder der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil den Unterhalt die Zahlung verweigert beziehungsweise nicht zahlen kann. Es handelt sich hierbei allerdings nicht um ein Geschenk des Staats, sondern der Unterhaltspflichtige muss die gewährten Summen an das Jugendamt zurückzahlen, sowie er wieder leistungsfähig ist beziehungsweise eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt. Unter Einbeziehung einer Waisenrente, kann ein Unterhaltsvorschuss auch dann geleistet werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil verstorben ist.

Welche Voraussetzungen müssen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss bestehen?
Als Grundlage dient das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG). Dieses sieht in § 1 für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss einige Voraussetzungen vor:

  • das unterhaltsberechtigte Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
  • wenn das Kind zwischen 12 bis 18 Jahren alt ist, erhält es keine Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • das Kind lebt bei einem Elternteil, das vom Partner getrennt lebt beziehungsweise geschieden, ledig oder verwitwet ist
  • der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt den Unterhalt überhaupt nicht, nicht in ausreichender Höhe oder unregelmäßig
  • der Wohnsitz des Kindes beziehungsweise der gewöhnliche Aufenthaltsort ist in Deutschland
  • der alleinerziehende Elternteil eines Kindes zwischen 12 unter 18 Jahren hat ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich

Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss haben auch:

  • ausländische Staatsangehörige, wenn sie aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union
  • Staatsangehörige aus den privilegierten Staaten Norwegen, die Schweiz, Liechtenstein und Norwegen
  • Kinder oder Eltern aus anderen Ländern, wenn sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetzt haben

Die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss ist in folgenden Situationen ausgeschlossen:

  • beide Elternteile leben in einem gemeinsamen Haushalt, unabhängig davon, ob sie ledig oder verheiratet sind
  • das unterhaltsberechtigte Kind lebt mit beiden Elternteilen in einer gemeinsamen Wohnung, auch wenn beide dauernd getrennt leben
  • zum Haushalt des betreuenden Elternteils gehören eine Stiefmutter oder ein Stiefvater
  • der Lebensunterhalt des Kindes wird bereits durch andere Leistungen gedeckt, zum Beispiel durch Hilfen zur Erziehung bei Unterbringung des Kindes in einer Vollzeitpflegestelle oder in einem Heim
  • der alleinerziehende Elternteil trägt nicht die überwiegende Verantwortung bei der Erziehung

Wie lange wird der Unterhaltsvorschuss gewährt?

Wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung des Unterhaltsvorschusses vorliegen, kann der Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr gewährt werden.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Für die Berechnung des Unterhaltsvorschusses wird der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB zugrunde gelegt. Wenn das Kind bereits ein Einkommen erzielt, wird dieses bis auf einen Freibetrag von 100 Euro auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Außerdem fließen die Höhe des Kindergelds beziehungsweise falls relevant die Waisenrente sowie Zahlungen des anderen Elternteils in die Berechnung ein. Durchschnittlich beträgt die Höhe des Unterhaltsvorschusses seit 1. Januar 2021:

Alter des Kindes Nach Abzug des Kindergeldes
0 bis 5. Lebensjahr 174 Euro
6. bis 11. Lebensjahr 232 Euro
12. bis 17. Lebensjahr 309 Euro

Wie erhält man den Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss wird nur auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes in der Gemeinde- oder Kreisverwaltung gewährt. Nach der Antragstellung kann der Unterhaltsvorschuss auch rückwirkend für maximal einen Monat gezahlt werden, sofern die Voraussetzungen bereits vorlagen. Die Zahlung des Unterhaltsvorschusses erfolgt nach der Bewilligung monatlich im Voraus. Wurde der Betrag zu Unrecht gezahlt, muss er zurückgezahlt werden. Das kann zum Beispiel unter Vorliegen folgender Tatsachen der Fall sein

  • das Kind hat im Bewilligungszeitraum Einkommen erzielt
  • der unterhaltspflichtige Elternteil hat Unterhalt gezahlt
  • das Kind lebt nicht mehr bei dem Elternteil, dem der Unterhaltsvorschuss bewilligt wurde

Alle Änderungen, die sich während des Bezugs des Unterhaltsvorschusses ergeben, müssen dem Jugendamt mitgeteilt werden. Das Verletzen der Anzeigepflicht kann mit einem Bußgeld bestraft werden.
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Weiterführende Informationen und Quellenangabe:

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