Sorgerecht in Deutschland

Redaktion: K. K. / Letzte Aktualisierung: 07.12.2022

Eltern streiten sich über das Sorgerecht
Wer bekommt das Sorgerecht? - Foto: © Prostock-studio - stock.adobe. com

Die Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge, umgangssprachlich auch als Sorgerecht bezeichnet, gehört zu den Rechtsbegriffen im deutschen Familienrecht. Anzusiedeln ist die elterliche Sorge im Bürgerlichen Gesetzbuch in den Paragraphen 1626 bis 1698 b. Wesentliche Begriffe im Rahmen der elterlichen Sorge sind

  • das Umgangsrecht
  • das Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • die Personensorge
  • die Vermögenssorge und
  • das Vertretungsrecht
Dabei gehören beispielsweise das Umgangsrecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht in den Rechtsbereich der Personensorge.

Wahrgenommen wird die elterliche Sorge typischerweise durch die natürlichen Eltern des Kindes. Dabei sind einige Besonderheiten zu beachten. So obliegt die elterliche Sorge bei ehelichen Kinder grundsätzlich beiden Elternteilen. Hingegen bleibt das Sorgerecht bei nichtehelichen Kindern zunächst allein bei der Mutter und kann nur durch gemeinsame rechtsverbindliche Erklärung an beide Elternteile übergehen. Dazu kann beispielsweise eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben werden. Auch andere Ausnahmen sind möglich, bedürfen jedoch in jedem Fall der rechtsverbindlichen Erklärung.

Das Recht der elterlichen Sorge ist ein gesetzliches Schutzverhältnis, das insbesondere dem Interesse des Kindes entspricht. Als pflichtgebundenes Recht hat das Recht auf elterliche Sorge vor allem Pflichtcharakter und wird dabei typischerweise von der elterlichen Verantwortung der Eltern gegenüber dem Kind getragen.

Das Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Oftmals umstritten im Rahmen der elterlichen Sorge sind das Umgangsrecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Besonders trifft das zu in zerrütteten Ehen, im Scheidungsverfahren und danach und bei nichtehelichen Eltern eines Kindes zu. Hier bedarf es zum Schutz der Interessen des Kindes zumeist einer Regelung, die durch das Familiengericht auf Antrag der Kindeseltern oder eines einzelnen Elternteils herbeigeführt werden kann.

Besonders nichtverheiratete oder geschiedene Väter sind derzeit im Verhältnis zu ihren Kindern oftmals benachteiligt, sofern die alleinerziehenden Mütter sich gegen eine vernünftige Ausgestaltung des Umgangsrechtes stellen. Im Einzelfall können Teile der elterlichen Sorge oder das gesamte Sorgerecht den Eltern entzogen werden, sofern dafür stichhaltige und ernsthafte Gründe vorliegen, die sich aus der Gefährdung des Kindeswohls ergeben. So können beispielsweise die Gesundheitssorge, die Vermögenssorge, Teile der Personensorge oder die gesamte elterliche Sorge den Eltern entzogen werden. Ein solcher Entzug des Sorgerechts oder Teile davon ist grundsätzlich nur durch das zuständige Familiengericht möglich und muss begründet sein.

Zum Schutz des Kindeswohls greifen hier oftmals Jugendämter in die elterliche Sorge ein, müssen sich ein solches Eingreifen jedoch in Umfang, Art und Dauer vom Familiengericht bestätigen lassen.

Bitte beachten Sie: Wir geben hier nur allgemeine Hinweise! Bei Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens!

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