Bundesfinanzhof: Neues Urteil zu steuerlich absetzbaren Betreuungskosten

Urteil bezüglich steuerlich absetzbarer Betreuungskosten
Urteil bezüglich steuerlich absetzbarer Betreuungskosten - Symbolbild: © Zerbor

Kinderbetreuung, das wissen die meisten Eltern, kann ziemlich teuer sein. Sind beide Elternteile berufstätig, ist nicht nur die Suche nach einem Platz aufwändig. Auch stellt sich die Frage der Finanzierung des oft kostspieligen Unterfangens. Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Betreuung, wirkt sich das auf die steuerlich absetzbare Summe aus. Dies hat nun der Bundesfinanzhof entschieden. Lesen Sie auch: Kosten für den Kindergarten

Kinderbetreuungskosten sind Sonderausgaben

Grundsätzlich ist es Eltern in Deutschland möglich, die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder bei der Steuererklärung geltend zu machen. Zwei Drittel der gesamten Kosten und bis zu 4.000 Euro jährlich lassen sich steuerlich abziehen. Das senkt die Steuerlast der eigenen Familie und kann je nach Ausgangssituation sogar Rückzahlungen ermöglichen. Kürzlich jedoch stellte sich die Frage, ob Zuschüsse des Arbeitgebers die eigenen Aufwendungen insofern mindern, als dass dies auch die steuerliche Absetzbarkeit beeinflusst.

Elternpaar klagt und verliert

926 Euro ohne Verpflegung kostete die Kinderbetreuung jenes Paar, dessen Klage nun am Bundesfinanzhof entschieden wurde. Der Arbeitgeber leistete einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 600 Euro, sodass sich die Kosten für das Paar auf 326 Euro verringerten. Bei der Steuererklärung jedoch wollten die Eltern den gesamten Beitrag geltend machen. Dies verneinte der Bundesfinanzhof nun allerdings.

Nur der tatsächlich geleistete Anteil ist absetzbar

Wie die Experten erläuterten, lassen sich bei Kinderbetreuungskosten lediglich jene Anteile steuerlich geltend machen, die von den Eltern tatsächlich wirtschaftlich getragen wurden. Ein Zuschuss seitens des Arbeitgebers fällt nicht hierunter, sodass in besagtem Fall (Az.: III R 30/20) nicht die gesamten Kosten in die Steuererklärung eingetragen werden dürfen.
Grundsätzlich lohnt es sich, solche Fragen vorab mit einem Steuerberater zu klären und eventuelle Belege für die Kinderbetreuungskosten aufzuheben. Diese müssen nicht zwingend mit der Erklärung eingereicht werden, falls es jedoch zu Rückfragen kommt, sollten die angegebenen Werte solide belegt werden können.
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