Berufstätig und krankes Kind - Was nun? Kinderkrankenschein ...

Text: A. B. (Medienwissenschaftlerin / Journalistin, Mutter) / Letzte Aktualisierung: 22.12.2022

Berufstätiger Vater merkt, dass die Tochter krank ist
Ein krankes Kind stellt berufstätige Eltern oft vor ein Problem - Foto: © Halfpoint - stock.adobe. com

Kinderkrankentage - Wenn Eltern das Kind wegen Krankheit zuhause betreuen

Diese Situation dürfte wohl den meisten Eltern bekannt vorkommen: Die Kinderkrankentage sind längst ausgeschöpft und der Nachwuchs brütet bereits den nächsten Infekt aus. Gerade in den ersten zwei Kita-Jahren löst häufig eine Erkältung die nächste ab und der Blick aufs Handydisplay, der signalisiert: "Kita ruft an", kann den Herzschlag mitten in einem drögen Meeting deutlich nach oben schnellen lassen. Die ganze Terminplanung bricht dann wie ein Kartenhaus in sich zusammen. Schnell werden die Notfallschubladen geöffnet: Großeltern? Babysitter? Freunde? Nachbarn? Viele "Mitglieder" dieses Netzwerkes sind jedoch meist nicht nachhaltig belastbar.
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Pandemiezuschlag: Kinderkrankentage-Anspruch verdreifacht

Auch wenn die Corona Pandemie die Lage von berufstätigen Eltern mit kleinen Kindern nicht gerade verbessert hat, so hat die Regierung in Bezug auf die Kinderkrankentage für ein kleines bisschen Entlastung sorgen können. Gesetzlich Krankenversicherte konnten bereits 2021 und auch weiterhin in den Jahren 2022 und 2023 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen. Zuvor waren es lediglich zehn Tage. Bei Alleinerziehenden sind es sogar 60 statt 20 Arbeitstage. Das Kinderkrankengeld liegt in der Regel bei 90 Prozent des Nettoverdienstes oder 70 Prozent des Bruttoeinkommens und wird durch die Krankenkasse ausbezahlt.

Kinderkrankengeld gibt es auch für gesunde Kinder

Wichtig in diesem Zusammenhang zu wissen: Das Kinderkrankengeld kann vorübergehend (aktuell vorgesehen bis einschließlich 07. April 2023) auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das Kind gesund ist, aber dennoch Zuhause betreut werden muss. Das gilt beispielsweise dann, wenn die Kita oder die Schule pandemiebedingt behördlich geschlossen ist, die Betreuungszeiten dort eingeschränkt sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist oder etwa, wenn das Kind unter Quarantäne steht. Anspruch haben hier auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten (könnten). Die Kinderkrankentage können außerdem flexibel genommen werden, d.h. auch für einzelne Tage. Das macht es einfacher für Eltern, die sich beispielsweise untereinander oder mit weiteren Betreuungspersonen abwechseln.

So kann das Kinderkrankengeld beantragt werden

Beantragt wird das Kinderkrankengeld direkt bei der Krankenkasse. Diese verlangt häufig eine entsprechende Bescheinigung der Schule oder Kita. Wer sich unsicher ist, wie diese genau aussehen soll, kann sich beim Bundesfamilienministerium eine Musterbescheinigung (https://www.bmfsfj.de/resource/blob/165074/1e80532939e8b08fb8401aac6078cc2a/20210120-musterbescheinigung-data.pdf) downloaden, die von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Schulen verwendet werden kann und eine Ergänzung zum formellen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt. Kinderkrankengeld gibt es grundsätzlich für Kinder bis zwölf Jahre. Ausnahmen sind etwa für Kinder mit Behinderungen, die auf fremde Hilfe angewiesen sind, möglich. Hier gibt es keine definierte Altersgrenze.

Wer das Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen kann

Kinderkrankengeld steht in erster Linie gesetzlich Krankenversicherten zu. Ebenso eingeschlossen sind Beamte und gesetzlich krankenversicherte Eltern, die aktuell Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten. Das Elterngeld, das sie bekommen, wird dadurch nicht geschmälert.

Wenn beispielsweise ein Elternteil privat versichert ist, hat dieses Elternteil keinen Anspruch. Ebenso haben auch Minijobber keinen Anspruch. Unabhängig vom Versichertenstatus haben aber alle Eltern einen Anspruch nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz - bis zu zehn Wochen pro Elternteil, bis zu 20 Wochen bei Alleinerziehenden pro Jahr. Dieser Anspruch ruht, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird.

Kinderkrankenschein
Ein Kinderkrankenschein vom Kinderarzt - Foto: © Ralf Geithe - stock.adobe. com

Was ist gegenüber dem Arbeitgeber zu beachten?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Angestellten für den Fall, dass diese ihr krankes Kind betreuen müssen, freizustellen. Das gilt auch für den Fall, wenn der Arbeitnehmer ganz spontan die Arbeit unterbrechen muss. Gleichzeitig ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Krankheit des Kindes anzuzeigen, d.h. er muss dem Arbeitgeber die Gründe seiner Abwesenheit mitteilen und das im Idealfall möglichst unverzüglich bereits vor Verlassen des Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber hat prinzipiell das Recht, einen Nachweis zu verlangen, der belegt, dass dem Arbeitnehmer wegen der unvorhersehbaren Erkrankung des Kindes das Weiterarbeiten nicht zuzumuten war, die Arbeitspflicht also der Sorgfaltspflicht nachstehen musste. Das bedeutet konkret: man sollte mit dem Kind tatsächlich gleich zum Kinderarzt gehen. Der muss in erster Linie bestätigen, dass das Kind Betreuung braucht.

Wo muss man den Kinderkrankenschein abgeben?

Hat der Kinderarzt Ihnen einen Kinderkrankenschein ausgestellt, muss dieser bei der Krankenkasse eingereicht werden. Das geht heutzutage bei vielen Krankenkassen auch online. Natürlich können Sie die Bescheinigung auch in einer Filiale der Krankenkasse abgeben oder per Post versenden. In diesem Fall sollten Sie vorher eine Kopie des Kinderkrankenschein machen und diese dem Arbeitgeber zukommen lassen.

Tipp: Am einfachsten und schnellsten geht das Ganze online. Einfach die Bescheinigung (am besten Vorder- und Rückseite) einscannen, bei der Krankenkasse hochladen und die geforderten Angaben machen. Meist erhält man dann per E-Mail eine Bestätigung.

Was passiert, wenn alle Kinderkrankentage aufgebraucht sind?

Sind alle Kinderkrankentage aufgebracht, ist es grundsätzlich möglich, sich den Anspruch des anderen Elternteils übertragen zu lassen - vorausgesetzt, dieser kann das Kind aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht betreuen. Allerdings müssen hierfür beide Eltern in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein und es bedarf für die Freistellung auch der Zustimmung des Arbeitgebers.

Ist auch dieser Anspruch aufgebraucht oder steht nicht zur Wahl, dann kann man auch versuchen, mit dem Arbeitgeber - im Idealfall schon im Vorfeld einer Erkrankung - zu besprechen, ob man ein Arbeitszeitkonto anlegen kann, auf dem man für Krankheitsfälle Überstunden ansammelt. Das kann mitunter ein beruhigendes Polster für Notfälle darstellen. Umgekehrt könnte dabei auch ein Minus im Arbeitszeitkonto im Nachhinein wieder durch Mehrarbeit ausgeglichen werden.

Eine weitere Möglichkeit besteht ggf. darin, unbezahlten Urlaub zu beantragen. Nur eines ist juristisch nicht erlaubt: sich selbst krankschreiben zu lassen. Wer dies dennoch tut, riskiert schlimmstenfalls eine Kündigung.
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Fairplay unter Kollegen ist wichtig

Zum Abschluss dieses Artikels noch ein kleiner Tipp für alle, die im Kollegium auf Fairplay Wert legen. Eltern tragen viel gesellschaftliche Verantwortung und haben - ganz ohne Frage - ihren Anspruch auf Kinderkrankentage. Gleichzeitig sollte man in solchen Fällen, sofern möglich, auch die Kollegen nicht ganz ausblenden, die öfters unverhofft und spontan einspringen müssen. Im Büro anzurufen und zumindest eine kurze Orientierung zu geben, welche Aufgaben nicht liegen bleiben können und welche hingegen schon, erleichtert es den Kollegen, mit der Mehrarbeit umzugehen. Mehr zum Thema Krankes Kind zu Hause

Bitte beachten Sie, dass wir hier nur allgemeine Hinweise geben. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse! Dort erhalten Sie auch Informationen über den Kinderkrankenschein!

Vereinbarkeit von Familie und Beruf: